Poppinga, Stomberg & Kollegen

Recht

Urheberrechtliches Zitatrecht kann auch umfangreiche schriftliche Zitate eines mündlichen Vortrags decken

Kategorie: Recht | 2. Mai 2019

Hält ein Autor eine frei zugängliche Vorlesung, können auch umfangreiche Zitate aus dieser Rede innerhalb einer sich mit dieser Vorlesung auseinandersetzenden Berichterstattung zulässig sein. Die Voraussetzungen für die Rechtfertigung von Zitaten (§ 51 UrhG) sind über die gesetzlichen Anforderungen hinaus nicht davon abhängig, ob das in öffentlicher Rede gehaltene Sprachwerk vor der Zitierung schriftlich erschienen ist. Dies gilt lt. OLG Frankfurt auch, wenn das Sprachwerk die Intimsphäre des Urhebers betrifft (Az. 11 O 107/18).

Weitere Informationen: Urheberrechtliches Zitatrecht kann auch umfangreiche schriftliche Zitate eines mündlichen Vortrags decken

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Für die schnelle

Kontaktaufnahme

Visitenkarte [ Emden ]

Visitenkarte [ Pewsum ]

Wir stehen Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.

Kontakt

Aktuelles aus

Recht und Wirtschaft

Solarpaket I tritt am 16.05.2024 in Kraft ... Das sog. Solarpaket I wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt größtenteils … [weiterlesen]

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke ... Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann entscheidend … [weiterlesen]

Unfall in der Duplex-Garage ... Das AG München hat eine Klage auf Schadenersatz wegen unsachgemäßer Bedienung … [weiterlesen]

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung ... Das BMF hat am 05.09.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung … [weiterlesen]