Poppinga, Stomberg & Kollegen

´PS&K

Neuberechnung von Zinsen aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Kategorie: ´PS&K, Steuern | 6. Februar 2023

Finanzämter versenden rund 1 Million neue Zinsbescheide

Seit Ende Januar 2023 berechnet die niedersächsische Steuerverwaltung in allen offenen Steuerfällen rückwirkend ab 1. Januar 2019 die Verzinsung (§§ 233a, 238 Abgabenordnung) von Steuernachforderungen und -erstattungen mit einem Zinssatz von 1,8 % p. a. Hierfür werden die niedersächsischen Finanzämter rund 1 Million Zinsbescheide versenden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 8. Juli 2021 die bisherige Verzinsung zu einem Zinssatz von 6 % p. a. für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung gefordert. Dieser Forderung ist der Gesetzgeber nunmehr nachgekommen und hat die Höhe der Zinsen auf Steuererstattungen und  -nachzahlungen rückwirkend ab 1. Januar 2019 auf 1,8 % p. a. festgelegt.

Steuerbürgerinnen und Steuerbürger, die in noch offenen Steuerfällen eine Steuernachzahlung leisten müssen oder bereits geleistet haben und bei denen hierauf Zinsen mit dem bisherigen Zinssatz von 6 % festgesetzt worden sind, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Sie erhalten automatisch eine geänderte Zinsfestsetzung mit dem neuen Zinssatz von 1,8 %.

Zur Beantwortung allgemeiner Fragen rund um die Neuberechnung stehen den Bürgerinnen und Bürgern Häufige Fragen/FAQs auf der Internetseite des Landesamtes für Steuern und auch die örtlich zuständigen Finanzämter zur Verfügung.

Haben Steuerbürgerinnen oder Steuerbürger eine Steuererstattung erhalten und sind Zinsen darauf mit dem bisherigen Zinssatz von 6 % festgesetzt worden, brauchen sie grundsätzlich keine teilweise Rückzahlung zu fürchten. Denn insoweit erfolgt aus Gründen des Vertrauensschutzes keine Neufestsetzung.

Soweit die Zinsen in den Bescheiden bislang noch nicht festgesetzt wurden, erfolgt dies nun für Steuernachzahlungen und -erstattungen mit dem neuen Zinssatz von 1,8 %. In Fällen, in denen die Zinsfestsetzung bisher ausgesetzt war und die Neuberechnung dazu führt, dass die Zinsen wie bisher in Höhe von 0,- Euro im Bescheid festgesetzt würden, wird grundsätzlich kein Bescheid erteilt.

 

Quelle: Landesamt für Steuern Niedersachsen

 

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