Poppinga, Stomberg & Kollegen

´PS&K

Entwicklung der Umsatzsteuerpauschalierung nach § 24 UStG

Kategorie: ´PS&K, Landwirtschaft | 19. Oktober 2021

In dem Jahressteuergesetz 2020 wurden der Gesetzgebungsbedarf aus der Rechtsprechung des EuGH und BFH sowie die Anforderungen des EU-Rechts umgesetzt.

Für die Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung nach § 24 UStG wurde eine Umsatzgrenze i. H. v. netto 600.000,00 Euro für das vorangegangene Kalenderjahr eingebracht. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG. Dazu gehören alle steuerbar und steuerpflichtigen Umsätze eines Unternehmers.

Es sind nicht nur die Umsätze aus der Landwirtschaft zu berücksichtigen, auch die Umsätze aus außerlandwirtschaftlichen Einkünften (z.B. Photovoltaikanlage, Windkraftanlage, Vermietung an Feriengäste etc.) sind in die Berechnung mit einzubeziehen. Außerordentliche Umsätze z.B. aus dem Verkauf von Anlagevermögen werden nicht ausgenommen.

Weiter hat die Bundesregierung jährlich den Pauschalierungssatz anhand der maßgeblichen aktuellen statistischen Daten zu überprüfen. Aktuell liegt ein Gesetzesentwurf vor, der die Senkung des Steuersatzes zum 01. Januar 2022 von 10,7% auf 9,5% vorsieht.

Sofern die Umsatzgrenze von 600.000,00 Euro im Kalenderjahr 2021 überschritten wird, ist zum 01. Januar 2022 zwingend der Wechsel zur Regelbesteuerung vorzunehmen. In diesem Fall sind Ihre Geschäftspartner zu informieren und regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt abzugeben. Erforderlich ist eine regelmäßige Verbuchung der Geschäftsvorfälle.

Bitte achten Sie darauf, dass bei einem anstehenden Wechsel zur Regelbesteuerung der Verkauf von Waren und sonstigen Wirtschaftsgütern möglichst noch im Kalenderjahr 2021 erfolgt und Zukäufe auf das Kalenderjahr 2022 verschoben werden.

Sollte der Wechsel zur Regelbesteuerung freiwillig erfolgen, weil z.B. der Pauschalierungsvorteil aufgrund der Reduzierung des Pauschalsteuersatzes auf 9,5% schwindet und/oder in der Zukunft größere Investitionen geplant sind, ist der Wechsel auf Antrag bis zum 10. Januar des Folgejahres vorzunehmen (z.B. für 2022 bis zum 10. Januar 2023). In diesem Fall ist man für fünf Jahre an die Regelbesteuerung gebunden.

Im Fall des Wechsels zur Regelbesteuerung aufgrund des Überschreitens der Umsatzgrenze von 600.000,00 Euro ist jährlich zu prüfen, ob die Regelbesteuerung oder die Pauschalierung nach § 24 UStG greift.

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