Recht
Zum System der sozialen Sicherheit am Arbeitsort bei Ablösung von entsandten Arbeitnehmern unterschiedlicher Arbeitgeber
Kategorie: Recht | 6. September 2018
Ein entsandter Arbeitnehmer fällt, wenn er einen anderen entsandten Arbeitnehmer ablöst, unter das System der sozialen Sicherheit am Arbeitsort, auch wenn die beiden Arbeitnehmer nicht von demselben Arbeitgeber entsandt wurden. So entschied der EuGH (Rs. C-527/16).
Weitere Informationen: Zum System der sozialen Sicherheit am Arbeitsort bei Ablösung von entsandten Arbeitnehmern unterschiedlicher Arbeitgeber
Quelle: www.datev.de