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Recht

Werbeverbot auf dem Friedhof kann auch Blumenvasen mit Werbeaufdruck erfassen – hierauf muss bei Abgabe oder Verkauf solcher Vasen hingewiesen werden

Kategorie: Recht | 3. Juni 2019

Bei der Abgabe oder dem Verkauf von Blumenvasen, die mit einem Werbeaufkleber versehen sind, besteht die Verpflichtung, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die Vasen nicht auf Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist. Dies entschied das OLG Koblenz (Az. 9 W 648/18).

Weitere Informationen: Werbeverbot auf dem Friedhof kann auch Blumenvasen mit Werbeaufdruck erfassen – hierauf muss bei Abgabe oder Verkauf solcher Vasen hingewiesen werden

Quelle: www.datev.de

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