Poppinga, Stomberg & Kollegen

Recht

Werbeeindruck einer Herstellung in Deutschland ist nur bei wesentlicher Fertigung in Deutschland zulässig

Kategorie: Recht | 1. September 2020

Die Werbung „deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ erzeugt bei den Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Das OLG Frankfurt untersagte irreführende Werbeangaben (Az. 6 W 84/20).

Weitere Informationen: Werbeeindruck einer Herstellung in Deutschland ist nur bei wesentlicher Fertigung in Deutschland zulässig

Quelle: www.datev.de

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