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Recht

„Wahl-o-mat“ darf in derzeitiger Form nicht weiter betrieben werden

Kategorie: Recht | 21. Mai 2019

Das VG Köln hat auf Antrag der Partei „Volt Deutschland“ der Bundeszentrale für politische Bildung untersagt, u. a. ihr Internetangebot „Wahl-o-mat“ in seiner derzeitigen Form zu betreiben. Konkret beanstandete die Kammer den Mechanismus der Anzeige der Auswertung (Az. 6 L 1056/19).

Weitere Informationen: „Wahl-o-mat“ darf in derzeitiger Form nicht weiter betrieben werden

Quelle: www.datev.de

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