Recht
„Wahl-o-mat“ darf in derzeitiger Form nicht weiter betrieben werden
Kategorie: Recht | 21. Mai 2019
Das VG Köln hat auf Antrag der Partei „Volt Deutschland“ der Bundeszentrale für politische Bildung untersagt, u. a. ihr Internetangebot „Wahl-o-mat“ in seiner derzeitigen Form zu betreiben. Konkret beanstandete die Kammer den Mechanismus der Anzeige der Auswertung (Az. 6 L 1056/19).
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Quelle: www.datev.de