Poppinga, Stomberg & Kollegen

Steuern und Recht

Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 1. April 2025 sanktionsfrei

Kategorie: Steuern und Recht | 16. Dezember 2024

Vor dem 01.04.2025 wird lt. BfJ kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 am 31.12.2024 endet. Hierfür hatte sich die BStBK stark gemacht.

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Quelle: www.datev.de

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