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Recht

Versicherungspflicht von Beschäftigten in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung setzt die Erzielung von Arbeitsentgelt voraus

Kategorie: Recht | 7. Mai 2019

Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass aufgrund der Regelung des § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG die unwiderlegbare Vermutung besteht, dass Einnahmen von Übungsleiterinnen und -leitern bis zur Höhe von 2.400 Euro im Jahr als steuerfreie Aufwandsentschädigung und nicht als Arbeitsentgelt anzusehen sind (Az. L 10 BA 1824/18).

Weitere Informationen: Versicherungspflicht von Beschäftigten in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung setzt die Erzielung von Arbeitsentgelt voraus

Quelle: www.datev.de

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