´PS&K
Verschärfung der Vorschriften zur Kassenführung ab dem 1.1.2020
Kategorie: ´PS&K, Allgemein | 9. Januar 2020
Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sieht ab dem 1. Januar 2020 eine Verschärfung der bisherigen Vorschriften bezüglich der elektronischen Aufzeichnungssysteme vor. Im Einzelnen treten die nachfolgenden Punkte in Kraft:
- Technische Sicherheitseinrichtung
Ab dem 1. Januar 2020 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen (TSE). Die TSE dient dem schnellen Datenzugriff der Finanzverwaltung auf die Kassendaten sowie der Manipulationssicherheit der elektronischen Aufzeichnungssysteme. Für die Auf- oder Umrüstung der elektronischen Aufzeichnungssysteme ist Ihr Kassenhersteller zuständig. Da der Zertifizierungsprozess bis dato noch nicht abgeschlossen ist, beanstandet die Finanzverwaltung nicht, wenn die technische Auf- oder Umrüstung der elektronischen Registrierkassen/PC-Kassensysteme bis spätestens zum 30. September 2020 erfolgt.
Für nicht mehr aufrüstbare Kassensysteme gilt eine Übergangsregel. Sie betrifft Kassensysteme, welche nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden. Solche Kassensysteme können noch bis zum 31. Dezember 2022 genutzt werden.
Bitte setzten Sie sich frühzeitig mit Ihrem Kassenhersteller in Verbindung und sprechen die notwendigen Maßnahmen ab.
- Belegausgabepflicht
Jeder Unternehmer, der ein elektronisches Aufzeichnungssystem nutzt, muss ab dem 1. Januar 2020, einen Beleg über jeden Geschäftsvorfall ausgeben und dem Kunden bzw. Leistungsempfänger zur Verfügung stellen. Eine Nichtbeanstandungsregelung, wie bei der TSE, besteht nicht. Die Belegausgabepflicht betrifft nur elektronische Aufzeichnungssysteme und demnach nicht offene Ladenkassen.
Der Beleg muss folgende Mindestangaben enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung,
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- die Transaktionsnummer i. S. der KassenSichV,
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
- Erfordert ein Geschäftsvorfall nicht die Erstellung einer Rechnung i. S. des § 14 UStG, sondern einen sonstigen Beleg (z. B. Lieferschein), wird nicht beanstandet, wenn dieser Beleg nicht den in der KassenSichV geforderten Steuerbetrag enthält.
Ferner muss der Beleg enthalten:
- die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls,
- den Betrag je Zahlungsart,
- den Signaturzähler,
- den Prüfwert.
Da es sich lediglich um eine Ausgabepflicht handelt, ist der Kunde nicht gehalten den Beleg mitzunehmen.
Liegen nachweislich persönliche und sachliche Härten zur Belegausstellung vor, kann eine Befreiung von der Belegausgabepflicht beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Über diesen Antrag wird die Finanzverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Dabei werden die Zumutbarkeitsgründe für die Ausstellung der Belege berücksichtigt. Das könnte Steuerpflichtige wie Bäckereien, Handel mit Massenware, 1-€-Artikel etc. betreffen. Die Zumutbarkeit gemäß Rechtsprechung richtet sich ausschließlich nach der Anzahl der Geschäftsvorfälle in einer bestimmten Zeitspanne.
- Mitteilungspflicht an das Finanzamt
Ab dem 1. Januar 2020 ist ebenfalls eine Mittleitungspflicht über die Nutzung von elektronischen Aufzeichnungssystemen zu erfüllen. Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme an die Finanzverwaltung erfolgen. Für vor dem 1. Januar 2020 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssystemen muss die Meldung bis zum 31. Januar 2020 erfolgen.
Da bis jetzt noch keine elektronische Übermittlungsmöglichkeit seitens der Finanzverwaltung geschaffen wurde, ist nicht zu beanstanden, wenn die Meldung erst mit bereitstellen einer Übermittlungsmöglichkeit erfolgt.
Wir hoffen Ihnen mit diesem Schreiben einen Überblick über die kommende Verschärfung der Vorschriften im Zusammenhang mit den elektronischen Aufzeichnungen gegeben zu haben. Falls Sie noch weiterführende Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.