Poppinga, Stomberg & Kollegen

Recht

Verkehrsüberwachung mittels „Section Control“ auf der B 6 bleibt vorläufig verboten

Kategorie: Recht | 10. Mai 2019

Das OVG Niedersachsen hat die Beschwerde der Polizeidirektion Hannover gegen den Beschluss des VG Hannover zurückgewiesen und das vorläufige Verbot der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen bestätigt (Az. 12 ME 68/19).

Weitere Informationen: Verkehrsüberwachung mittels „Section Control“ auf der B 6 bleibt vorläufig verboten

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Für die schnelle

Kontaktaufnahme

Visitenkarte [ Emden ]

Visitenkarte [ Pewsum ]

Wir stehen Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.

Kontakt

Aktuelles aus

Recht und Wirtschaft

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke ... Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann entscheidend … [weiterlesen]

Fristverlängerung bis zum 30.11.2023 – Rückzahlung zu viel erhaltener Corona-Soforthilfen ... Heute Morgen erreichte uns die Information, dass die N-Bank die Frist … [weiterlesen]

BFH zum Reihengeschäft: Keine notwendige Beiladung des Ersterwerbers im finanzgerichtlichen Verfahren des Lieferers – Beweisvermutung nach Art. 9 Abs. 1 CMR ... Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob eine … [weiterlesen]

BFH: Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags bei mehrgemeindlicher Betriebsstätte ... Der BFH hatte zu entscheiden, nach welchem Maßstab der Gewerbesteuermessbetrag für … [weiterlesen]