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´PS&K

Transparenzregister – Wegfall der Mitteilungsfiktion

Kategorie: ´PS&K, Allgemein | 20. Dezember 2021

Das Transparenzregister wurde mit dem Geldwäschegesetz (GwG) im Jahr 2017 eingerichtet. In dem Register sind die wirtschaftlich Berechtigten von im Gesetz näher bezeichneten Vereinigungen zu erfassen. Nach fast vier Jahren tritt nun eine Verschärfung der einzuhalten Vorschriften ein. Durch den Wegfall der sog. „Mitteilungsfiktion“ sind nunmehr alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten des jeweiligen Unternehmens an das Transparenzregister verpflichtet. Für die Meldung sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen:

Damit läuft zum 30. Juni 2022 nun auch die vorletzte Übergangsfrist aus und die bei weitem größte Gruppe mit bundesweit ca. 600.000 Vertretern ist an der Reihe.

Das Bundesverwaltungsamt überwacht die Einhaltung der Meldepflichten und kann bereits bei einfachen Verstößen relativ empfindliche Bußgelder von bis zu 100.000 € verhängen. Allerdings findet auch hier wiederum eine Ausnahmeregelung bei der Festsetzung der Bußgelder Anwendung: Denn erst wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist (für eine GmbH wäre das somit der 30. Juni 2023) keine Pflichterfüllung durch Eintrag in das Transparenzregister erfolgt, soll ein Bußgeldverfahren durch das Bundesverwaltungsamt eingeleitet werden.

Somit sind die Übergangsfristen und die Ausnahmeregelungen beim Bußgeldverfahren relativ großzügig. Wir möchten Sie hiermit jedoch trotzdem eindringlich auf die zeitnahe Vornahme der erforderlichen Eintragungen hinweisen, um spätere Fristversäumnisse und daraus entstehende Rechtsfolgen zu vermeiden.

Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Dort finden Sie ausführliche Hilfestellungen und Erklärvideos. Die Eintragung ist kostenlos.

Sollten sie Probleme bei der Registrierung oder Eintragung haben, unterstützen wir Sie selbstverständlich gerne. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Meldungen an das Transparenzregister nicht zu den originären Aufgaben der steuerberatenden Berufe gehören. Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister stellen für uns  eine unerlaubte Rechtsberatung dar und sind somit sind von Vertretern der rechtsberatenden Berufe zu klären. Als Ihr steuerlicher Berater ist uns ausschließlich die bloße technische Übermittlung der Angaben des oder der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister in Ihrem Auftrag möglich („Botentätigkeit“).

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