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Transparenzberichte 2019/2020 (Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014)

Kategorie: Allgemein | 10. Juli 2020

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 319a HGB durchführen, haben gemäß Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014 auf ihren Internetseiten jährlich einen Transparenzbericht zu veröffentlichen und die zuständige Aufsichtsbehörde – in Deutschland die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) – zu informieren. Darauf weist die WPK hin.

Weitere Informationen: Transparenzberichte 2019/2020 (Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014)

Quelle: www.datev.de

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