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Recht

Sachsen-Anhalt: Pflicht der Polizeibeamten zum Tragen von Namens- und Dienstnummernschildern verfassungsgemäß

Kategorie: Recht | 8. Mai 2019

Das LVG Sachsen-Anhalt hat die Regelungen des § 12 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG) zur Pflicht der Polizeibeamten zum Tragen von Namens- und Dienstnummernschildern für verfassungsgemäß erklärt.(Az. LVG 4/18).

Weitere Informationen: Sachsen-Anhalt: Pflicht der Polizeibeamten zum Tragen von Namens- und Dienstnummernschildern verfassungsgemäß

Quelle: www.datev.de

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