Poppinga, Stomberg & Kollegen

Recht

Sachsen-Anhalt: Pflicht der Polizeibeamten zum Tragen von Namens- und Dienstnummernschildern verfassungsgemäß

Kategorie: Recht | 8. Mai 2019

Das LVG Sachsen-Anhalt hat die Regelungen des § 12 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG) zur Pflicht der Polizeibeamten zum Tragen von Namens- und Dienstnummernschildern für verfassungsgemäß erklärt.(Az. LVG 4/18).

Weitere Informationen: Sachsen-Anhalt: Pflicht der Polizeibeamten zum Tragen von Namens- und Dienstnummernschildern verfassungsgemäß

Quelle: www.datev.de

Zum Archiv

Für die schnelle

Kontaktaufnahme

Visitenkarte [ Emden ]

Visitenkarte [ Pewsum ]

Wir stehen Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.

Kontakt

Aktuelles aus

Recht und Wirtschaft

Die Testamentsgestaltung – Steuerliche Fallstricke ... Die Testamentsgestaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Nachlassplanung und kann entscheidend … [weiterlesen]

Fristverlängerung bis zum 30.11.2023 – Rückzahlung zu viel erhaltener Corona-Soforthilfen ... Heute Morgen erreichte uns die Information, dass die N-Bank die Frist … [weiterlesen]

Schadensersatz nach Kauf eines (kranken) Tieres? ... Stellt sich nach dem Kauf eines Tieres heraus, dass es krank … [weiterlesen]

Gesetzliche Neuregelungen im April 2024 ... Die Haushaltsfinanzierung 2024 steht. Das Wachstumschancengesetz soll Unternehmen steuerlich entlasten und … [weiterlesen]