Poppinga, Stomberg & Kollegen

´PS&K

Plicht zur Meldung von TSE-Kassen an die Finanzverwaltung

Kategorie: ´PS&K, Allgemein, Recht | 15. Mai 2025

 

 

Seit dem 01.01.2025 sind alle Steuerbürger, die elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abgabenordnung verwenden, zur Meldung ihrer Systeme bei der Finanzverwaltung verpflichtet.

Unter die Regelung fallen insbesondere

Bestandssysteme:

Die Meldungen aller vor dem 01.07.2025 angeschafften Systeme müssen grundsätzlich bis spätestens 31.07.2025 erfolgt sein. Allerdings existieren zahlreiche Sonderregelungen. Näheres bestimmt ein BMF-Schreiben vom 28.06.2024, das wir Ihnen unter „Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO“ auf unserer Homepage als Download zur Verfügung stellen.

Neuanschaffungen:

Systeme im o. g. Sinne, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden, sind zukünftig innerhalb eines Monats zu melden. Auch die Außerbetriebnahme dieser Systeme ist der Finanzverwaltung mitzuteilen. Die Meldefrist beträgt auch in diesen Fällen einen Monat. Bitte beachten Sie, dass für jede Betriebsstätte eine eigene Meldung unter Angabe sämtlicher Systeme der Betriebsstätte abgegeben werden muss.

Ihr Kassendienstleister dient Ihnen als erster Ansprechpartner. Er weiß um die Meldepflichten und kann die Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung für Sie vornehmen, bzw. Ihnen alle notwendigen Unterlagen und Angaben zur Meldung der Systeme bereitstellen.

Die Mitteilung an das zuständige Finanzamt hat elektronisch über das Programm „Mein ELSTER“ zu erfolgen. Sofern die Meldung durch einen Dritten erfolgt (z. B. Kassendienstleister), ist eine eigenständige Registrierung bei „Mein ELSTER“ durch Sie nicht notwendig.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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