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Recht

Krankenkasse muss nicht für Tierhaltung aufkommen

Kategorie: Recht | 7. Juni 2019

Mit Ausnahme des Blindenführhundes ist die Haltung von Tieren nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, sodass Kosten für die Unterhaltung der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Dies entschied das SG Dortmund (Az. S 8 KR 1740/18).

Weitere Informationen: Krankenkasse muss nicht für Tierhaltung aufkommen

Quelle: www.datev.de

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