Recht
Keine Sozialhilfe bei zumutbarer Selbsthilfe
Kategorie: Recht | 7. September 2018
Ein Bürger hat dann keinen Anspruch auf steuerfinanzierte Sozialhilfe, wenn er durch Kündigung eines mit einem Bestattungsunternehmen geschlossenen privaten Bestattungsvorsorgevertrages Vermögen (zurück-)erlangen und sich so selbst helfen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die spätere Bestattung anderweitig gesichert ist. Das hat das SG Münster entschieden (Az. S 11 SO 176/16).
Weitere Informationen: Keine Sozialhilfe bei zumutbarer Selbsthilfe
Quelle: www.datev.de