Steuern und Recht
Kein Impfschaden selbst bei ausgeprägter Impfreaktion, wenn es sich nur um eine übliche Nebenwirkung handelt
Kategorie: Steuern und Recht | 21. Juni 2022
Die Anerkennung eines Impfschadens setzt voraus, dass eine Impfreaktion grundsätzlich ärztlich dokumentiert wird, diese über eine bloße übliche Nebenwirkung des verwendeten Impfstoffes hinausgeht und es letztlich zu einer Funktionsstörung kommt. So das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 VJ 254/21).
Quelle: www.datev.de