Poppinga, Stomberg & Kollegen

´PS&K

Fristablauf zum 31. Dezember 2022 – Vereinfachungsregelung für Photovoltaikanlagen / Blockheizkraftwerke

Kategorie: ´PS&K, Steuern | 16. November 2022

Erzeugen Sie mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerkes Strom und speisen Sie diesen zumindest zu einem Teil entgeltlich in das öffentliche Stromnetz ein, erzielen Sie damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mit diesen Einkünften unterliegen Sie der Einkommensteuer.

Eine der Voraussetzungen für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit nach dem Einkommensteuerrecht ist, dass diese mit der Absicht betrieben wird, Gewinne zu erzielen. Dies bedeutet, dass für die gesamte Dauer, also von der Gründung bis zur Einstellung oder bis zum Verkauf des Betriebs, ein positives Gesamtergebnis (Totalgewinn) angestrebt werden muss.

Wird eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben, liegt eine sog. „Liebhaberei“ vor. In diesen Fällen ist die Tätigkeit ertragsteuerlich unbeachtlich.

Diesbezüglich besteht die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung. Nähere Informationen sowie das entsprechende Antragsformular entnehmen Sie bitte dem „Merkblatt des Landesamtes für Steuern Niedersachsen“.

 

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