Recht
EuGH zur Sozialen Sicherheit von Wanderarbeitnehmern
Kategorie: Recht | 8. Mai 2019
Ein Seemann, der seinen Wohnsitz in seinem Herkunftsmitgliedstaat behält, aber für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat auf einem unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden und außerhalb des Gebiets der Europäischen Union kreuzenden Schiff tätig ist, fällt in den Geltungsbereich der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. So der EuGH (Rs. C-631/17).
Weitere Informationen: EuGH zur Sozialen Sicherheit von Wanderarbeitnehmern
Quelle: www.datev.de