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´PS&K

BMF: Ab 01.01.2021 einjährige Nutzungsdauer für Hard- und Software

Kategorie: ´PS&K | 4. März 2021

Für digitale Wirtschaftsgüter wie Hard- oder Software wird ab dem 1. Januar 2021 eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugelassen.

Anwendung findet das neue BMF-Schreiben in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Die Regelung gilt auch für Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft bzw. hergestellt wurden und „bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde“.

 

Der Begriff „Computerhardware“ umfasst dabei folgende Wirtschaftsgüter:

Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungssysteme, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.

 

Als „Software“ gilt im Sinne des BMF-Schreibens die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe sowie- verarbeitung.

 

 

Weitere Informationen: BMF-Schreiben v. 26.02.2021 – IV C 3 – S 2190/21/10002 :013

 

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