Poppinga, Stomberg & Kollegen

Steuern und Recht

BFH zum Verhältnis zwischen § 47 Abs. 2 und § 52d FGO

Kategorie: Steuern und Recht | 20. November 2025

Der BFH nimmt in den gemeinsamen Entscheidungen Stellung zu der Frage, ob die Vorschrift des § 52d FGO auch dann Anwendung findet, wenn der Steuerberater die Klage gemäß § 47 Abs. 2 FGO beim zuständigen Finanzamt in eigenhändig unterschriebener Papierform eingereicht hat (Az. X R 11/24 und X R 12/24).

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Quelle: www.datev.de

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