Steuern und Recht
Betriebsrisiko und Lockdown
Kategorie: Steuern und Recht | 13. Oktober 2021
Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen. Dies entschied das BAG (Az. 5 AZR 211/21).
Quelle: www.datev.de