Recht
Bei verschwiegener tatsächlich bestehender Ehe kann Lebensgefährte nicht wirksam die Vaterschaft anerkennen
Kategorie: Recht | 3. Dezember 2018
Eine bestehende Ehe entfaltet bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung eine „Sperrwirkung“ gegenüber einer Anerkennungserklärung. Die Kinder können bei einer fortbestehenden Ehe deshalb nicht den Familiennamen des Lebenspartners tragen, hat das OLG Frankfurt entschieden. Als Familienname kommt allein der Name der Mutter oder aber ihres Ehemanns als rechtlicher Vater in Betracht (Az. 20 W 153/18 und 20 W 154/18).
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Quelle: www.datev.de