Poppinga, Stomberg & Kollegen

Steuern und Recht

Automatenkiosk darf vorerst weiterhin auch an Sonn- und Feiertagen öffnen

Kategorie: Steuern und Recht | 12. Februar 2025

Ein sog. Automatenkiosk darf vorläufig weiter an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, weil er voraussichtlich nicht den Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW über den Ladenschluss unterfällt. Das hat das OVG NRW entschieden und damit einen Beschluss des VG Köln geändert (Az. 4 B 976/24).

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Quelle: www.datev.de

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