Poppinga, Stomberg & Kollegen

Steuern

Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG

Kategorie: Steuern | 4. Dezember 2018

Das FinMin Baden-Württemberg teilt die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG mit (Az. 3 – S-450.1 / 55).

Weitere Informationen: Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG

Quelle: www.datev.de

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