´PS&K
Aktuelles zum Kurzarbeitergeld und die Folgen für Arbeitnehmer
Kategorie: ´PS&K, COVID-19 | 29. Januar 2021

Aufgrund der besonderen Situation im Jahr 2020 war es für viele Unternehmen und Arbeitgeber durch Betriebsschließungen oder anderweitige Arbeits- und Beschäftigungsausfälle leider notwendig, ihre Arbeitnehmer zeitweise in die Kurzarbeit zu schicken.
Wir möchten Sie hiermit darauf hinweisen, dass sich für Unternehmer und Ihre Arbeitnehmer durch das Kurzarbeitergeld in 2020 auch Konsequenzen für 2021 ergeben:
Einkommensteuererklärung nach Kurzarbeit
Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2020 für Empfänger von Kurzarbeitergeld, auch wenn sie keine weiteren Einkünfte zu versteuern haben und deswegen bisher vielleicht keinen jährlichen „Lohnsteuerjahresausgleich“ vorgenommen haben.
Der Grund hierfür liegt darin, dass das Kurzarbeitergeld zwar grundsätzlich steuerfrei ist, jedoch dem sog. „Progressionsvorbehalt“ unterliegt, d.h. das bezogene Kurzarbeitergeld erhöht den jeweiligen persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche im Jahr erzielte Einkommen zu versteuern ist. In der Regel ergibt sich durch diese Berechnung eine Nachzahlung für 2020.
Bei der Ermittlung der Einkommensteuer können aber zahlreiche Ausgaben berücksichtigt werden, um diese Steuerlast wieder zu mindern (z.B. Vorsorgeaufwendungen wie Versicherungsbeiträge, Spenden, Handwerkerleistungen, Weiterbildungsaufwendungen, Fahrtkosten etc.)
Gerne sind wir den Arbeitnehmern bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung behilflich. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!
Urlaub vorrangig statt Kurzarbeit
Außerdem möchten wir Sie für die Lohnabrechnung im Januar darauf hinweisen, dass der Urlaub aus dem Vorjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit verbraucht und nach der neuen gesetzlichen Regelung auch der aktuelle Jahresurlaub 2021 vorrangig statt Kurzarbeit genommen werden muss, es sei denn er ist bereits anderweitig für dieses Jahr verplant.
Wenn Arbeitnehmer den Urlaub also später im Jahr noch nutzen möchten, sind vom Arbeitgeber für den Fall einer KUG Prüfung eine entsprechende Aufstellung mit dem verplanten Jahresurlaub bereitzuhalten.
Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zu diesen Themen anzusprechen, wir beraten Sie gerne!