Poppinga, Stomberg & Kollegen

Recht

Abfindung ist nicht um Anwaltskosten zu bereinigen

Kategorie: Recht | 21. Mai 2019

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs entschieden, dass die Anwaltskosten für die Vereinbarung einer Abfindungssumme im Arbeitsgerichtsprozess nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind (Az. L 9 AL 224/18).

Weitere Informationen: Abfindung ist nicht um Anwaltskosten zu bereinigen

Quelle: www.datev.de

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